Satzung des Frielendorfer Carneval-Verein 1968 (FCV)

§1

Name, Sitz und Zweck des Vereins:

Der "Frielendorfer Carneval-Verein 1968" mit Sitz in Frielendorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist Förderung des Karnevals.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Durchführung von Karnevalsveranstaltungen

b) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums

c) Ständige Kontaktpflege zu karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisation

d) Die Ausübung von Sport innerhalb des Vereins, insbesondere in den

Jugend-Tanzgruppen

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede unbescholtene Person erwerben, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluß entscheidet.

Personen und Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5a

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.
Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Organisationen, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
Der Kassierer und sein Vertreter dürfen die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.
Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein tätigen Personen übermittelt werden.

§6

Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die in §9 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen, sowie Wünsche und Anregungen vortragen.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder.

§7

Pflichten der Mitglieder:

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres zu zahlen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Erklärung, die nur zum Ende eines Geschäftsjahres an den Vorstand

erfolgen kann,

b) durch Ausschluß.

Ausschlußgründe sind:

1. grober Verstoß gegen die Satzung oder die sätzungsmäßig gefaßten Beschlüsse,

2. durch vereinsschädigendes Verhalten,

3. Nichterfüllung der Beitragspflichten.

Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes.

§8

Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§9

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ist Einspruch nicht möglich.

a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat durch das amtliche Mitteilungsblatt zu erfolgen.

b) Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.

c) Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung die später als acht Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden,

b) die Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassierers,

c) die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenrevisoren und Entlastung

des Vorstandes,

d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen.

e) die Wahl des Vorstandes,

f) die Bestellung des zwei Kassenrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

g) die Festsetzung des Jahresbeitrages.

h) Anträge.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglieder zu unterzeichnen ist.

Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit grundsätzlich der Mehrheit von 2/3 da anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über Änderungen und/oder Ergänzungen der Satzung ist in der Einladung zur Versammlung hinzuweisen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangt Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einberufungsfrist auf acht Tage verkürzt werden.

§10

Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem erweiterten Vorstand (Beirat)

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

- der 1. Vorsitzende (Präsident)

- der 2. Vorsitzende (Vizepräsident)

- der 1. Kassierer (Schatzmeister)

- der 2. Kassierer (Stellv. Schatzmeister)

- der 1. Schriftführer

- der 2. Schriftführer

Dem erweiterten Vorstand (Beirat) gehören an:

- der Sitzungspräsident

- die Tanzgruppenleiterin sowie

- je ein Vertreter aller aktiven Gruppen

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer, wobei entweder der Vorsitzende mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Kassierer oder im Falle der Verhinderung oder Ausscheiden des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende und der Kassierer gemeinschaftlich den Verein vertreten.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt offen, auf Antrag eines Mitgliedes jedoch geheim.

Die Mitglieder des Beirates werden vom geschäftsführenden Vorstand durch Vorstandsbeschluß ernannt Die von den aktiven Gruppen benannten Vertreter, werden vom geschäftsführenden Vorstand als Mitglieder des Beirates bestätigt. Für besondere Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand weitere, nicht in Absatz 1 aufgeführte, Beiratsmitglieder ernennen.

Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit zählen die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder des Beirates während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die Zwischenzeit wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens vom geschäftsführenden Vorstand eine Ersatzperson bestellt.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.

Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Vorstandes und des Beirates ein.

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.

§11

Schlußbestimmungen:

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Männergesangverein 1868 e.V. Frielendorf", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.04.1994 beschlossen und genehmigt.

Der Vorstand

gez. Exner, Präsident

gez. Trescher, Vizepräsident

gez. Dingel, 1. Kassierer

gez. Nöll, 1. Schriftführer

(Die Satzung in der hier abgedruckten Form enthält alle Änderungen gem. der Satzungsänderungsbeschlüsse vom 02.04.2010 und 01.04.2016)

   
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